Kennzeichnungspflicht von Anbietern von Websites

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Aus aktuellem Anlass gibt Rechtsanwalt Dominik Boecker in einem netplanet-Gastbeitrag einen Überblick über die kommende Regelung bei der Kennzeichnungspflicht des Anbieters von Websites.

von Dominik Boecker, Rechtsanwalt

Die Kennzeichnungspflicht

Zwischen den verschiedenen Instanzgerichten herrschte lange Zeit Uneinigkeit, wie unvollständige oder nicht vorhandene Anbieterkennzeichnungen auf Webseiten zu behandeln sind, wenn ein Wettbewerber den vermeintlichen oder tatsächlichen Verstoß gegen diese Verpflichtungen über die Normen des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) zu unterbinden sucht. Einige Gerichte haben eine etwas liberalere Auffassung an den Tag gelegt und eine nicht vollständige oder nicht ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung nicht beanstandet. Andere Gerichte wiederum haben auf das weitere Verhalten des Anbieters abgestellt und nur verurteilt, wenn sich aus einer Gesamtschau der Umstände Besonderheiten ergaben. Wiederum weitere Gerichte haben schließlich bei jedem Verstoß gegen Anbieterkennzeichnungspflichten zugleich auch einen Verstoß gegen das UWG bejaht und den jeweiligen Anbieter entsprechend verurteilt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich entgegen des ersten Anscheines im Urteil (dessen Tatbestand und Gründe noch nicht vorliegen) vom 18. Mai 2006, Aktenzeichen I ZR 183/03 nicht mit der Frage befasst, ob und wann ein Anbieter eine Anbieterkennzeichnung nach dem Teledienstgesetz bereitzuhalten hat. Dieser Anschein wird nur durch die Fassung des Urteiles erweckt, weil der BGH auf die Revision des Klägers das Urteil der Instanzgerichte aufhebt, so weit zum Nachteil der Klägerin entschieden wurde und das Urteil daraufhin neu fasst. Der unter c) aufgeführte Teil entstammt dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichtes.

Die uneinheitliche Rechtsprechung der Instanzgerichte dürfte sich demnach noch einige Zeit fortsetzen und der Streit wird auch nicht durch das am 14.06.2006 im Kabinett beschlossenen Telemediengesetz, in dem das Teledienstegesetz und der Mediendienstestaatsvertrag aufgehen sollen, entschieden.

In älteren Entscheidungen hat der BGH allerdings die presserechtliche Impressumspflicht als reine Ordnungsvorschrift beurteilt und einen etwaigen Verstoß nicht wettbewerbsrechtlich unterbunden (Urteil vom: 13. Juli 1989 mit dem Aktenzeichen I ZR 160/87), weil nicht erkennbar war, dass besondere wettbewerbliche Umstände hinzugetreten waren, die das gesetzwidrige Verhalten auch aus wettbewerblicher Sicht anstößig erscheinen ließen. Das bloße Nichtvorhandensein des presserechtlichen Impressums als solches hat dem BGH nicht ausgereicht, um Unterlassungsansprüche zu begründen.

In der aktuellen BGH-Entscheidung, von dem bislang nur die Urteilformel der Entscheidung veröffentlicht ist, hat der BGH (nach teilweiser Aufhebung der Vorinstanzen) folgendes ausgeurteilt:

"Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu Lasten der Klägerin erkannt worden ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2002 im Umfang der Aufhebung weiter abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Den Beklagten wird es untersagt, (...) c) einen Teledienst zu unterhalten, ohne dabei die nach § 6 TDG vorgeschriebene vollständige Anbieterkennzeichnung anzubringen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 ¤, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht."

Das war demnach die Entscheidungsformel, die das erstinstanzliche Urteil hätte haben müssen und teilweise auch gehabt hat; nämlich hinsichtlich des Antrages zu c).

Aus dem Zusammenspiel des zweitinstanzlichen Urteils des OLG Düsseldorf (siehe http://www.jurpc.de/rechtspr/20040190.htm) und der Urteilsformel der BGH-Entscheidung ergibt sich, dass ein Mitbewerber den Webseiteninhaber wegen eines (hier nicht weiter relevanten) Markenverstoßes sowie wegen eines Verstoßes gegen die Impressumspflicht auf Unterlassung in Anspruch genommen hat. Der Markenverstoß war vom Land- und vom Oberlandesgericht nicht, bzw. nur mit Einschränkungen bejaht worden. Der Verstoß gegen die Impressumpflicht stand hingegen nicht zur Überprüfung durch den BGH.

Auch ohne Kenntnis der genaueren Begründung des Anspruches durch das Landgericht (die Entscheidung ist unveröffentlicht und das OLG sowie der BGH hatten sich mit dieser Frage nicht zu beschäftigen) scheiden als Grundlage für diese Inanspruchnahme andere Normen als die des UWG mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus. Es droht damit bei einer unvollständigen Anbieterkennzeichnung eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit, denn der BGH hat in dem vorerwähnten Urteil - in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung - entschieden, dass ein Impressum vollständig angegeben werden muss und einem Mitbewerber im Falle der Nichtangabe Unterlassungsansprüche zustehen, die natürlich auch gegen den Anbieter im Wege der Klage (und davorgeschalteter Abmahnung, ggf. einstweiligen Verfügung; zum typischen Ablauf einer solchen Streitigkeit demnächst mehr an dieser Stelle) durchgesetzt werden können.

Ausblick

So weit man bislang zumindest (je nach für die Sache zuständigem Gericht) von der erfolgreichen Geltendmachung etwaiger Unterlassungsansprüche des Mitbewerbers verschont blieb, erscheint es nach wie vor ungewiss, in welche Richtung sich die instanzgerichtliche Rechtsprechung mit dieser Frage entwickelt. Ob sich auf Grundlage dieser nach wie vor uneinheitlichen Rechtsprechung wieder so genannte "Abmahnwellen" ergeben, bleibt letztendlich abzuwarten.

Es erscheint rein vorsorglich jedoch angebracht, penibel auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Anbieterkennzeichnung zu achten und diese zu befolgen, um keine kosten- und zeitintensiven Abmahnungen und Gerichtsverfahren zu riskieren.

Was muss unter dem künftigen Telemediengesetz voraussichtlich in die Anbieterkennzeichnung hinein?

Zu den bislang geltenden gesetzlichen Regelungen findet sich eine Vielzahl von Abhandlungen, wie ein Impressum aussehen und welche Angaben es regelmäßig enthalten muss.

Die Anforderungen an die Anbieterkennzeichnung sind unter geltendem Recht (noch) uneinheitlich. Das ergibt sich aus den Abgrenzungsschwierigkeiten, ob und wann ein Angebot ein Teledienst oder ein Mediendienst ist. Diese Schwierigkeiten werden sich geben, wenn der Entwurf des Telemediengesetzes (TMG) die Gesetzgebungsorgane durchlaufen hat und geltendes Recht sein wird.

Nach den bisherigen Regelungen wird zwischen Telediensten und Mediendiensten unterschieden.

  • Teledienste
    Teledienste sind nach der gesetzlichen Definition des § 2 Abs. 1 TDG (siehe unten) elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt. Diese recht abstrakte Definition wird durch eine beispielhafte Aufzählung in § 2 Abs. 2 TDG konkretisiert.
  • Mediendienste
    Mediendienste sind nach § 2 Abs. 1 des Staatsvertrages (siehe unten) das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten (Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden. Auch diese recht abstrakte Definition wird durch eine beispielhafte Aufzählung in § 2 Abs. 2 TDG konkretisiert.

Mediendienste richten sich im Gegensatz zu einem Teledienst demnach nicht an einen einzelnen, individuellen Nutzer sondern sprechen eher die Allgemeinheit mittels redaktionell gestalteter Inhalte an und tragen so zur Meinungsbildung bei. Eine saubere und für jeden nachvollziehbare Abgrenzung ist in den Randbereichen bzw. Überschneidungen von Telediensten und Mediendiensten nicht möglich. Entsprechend ist im Einzelfall auch nicht sicher vorhersehbar, welche gesetzlichen Pflichten zu erfüllen sind. Ganz auf der sicheren Seite befindet man sich, wenn man die weitestgehenden Verpflichtungen erfüllt (regelmäßig, aber nicht immer, die des MDStV).

Die Pflichtangaben nach TDG oder MDStV ergeben sich aus § 6 (ergänzend § 7 bei kommerzieller Kommunikation) TDG sowie § 10 MDStV.

Wenn der Entwurf des TMG das Gesetzgebungsverfahren ohne Änderungen durchläuft, so werden künftig folgende Angaben des Diensteanbieters notwendig sein. Der Dienstanbieter hat nach § 5 TMG (Entwurf) für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. Den Namen und die ladungsfähige Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

    1. die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
    2. die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
    3. die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
  6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts- Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer.

Pflichtangaben, die sich aus anderen Gesetzen ergeben, bleiben von dieser Regelung unberührt.

Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit vereinzelt, im Wege der Interpretation der Worte "unmittelbare Kommunikation", sowie mit der Begründung, dass die Angabe einer Telefonnummer in der Gesetzesbegründung erörtert wurde, auch die Angabe einer Telefonnummer zur Verpflichtung gemacht. Im Angesicht der Entstehung des TMG dürfte diese Begründung wohl nicht weiter geeignet sein, diese Anforderung zu stützen; es wird sich zeigen, welchen Weg die Gerichte hier mit ihren Urteilen und Beschlüssen einschlagen werden. So der sicherste Weg gegangen werden soll, empfiehlt sich auch die Angabe einer Telefonnummer.

Zusammenfassung und Ausblick

Es müssen also der/die vollständige Name/Firmenbezeichnung inklusive eventueller Zusätze angegeben werden. Ein Postfach reicht als Anschriftangabe nicht aus, nur Strasse mit Hausnummer, sowie PLZ und Ort erfüllen die Anforderung aus Nr. 1. Bei juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Personenzusammenschlüssen ist zusätzlich auch die Angabe des Vertretungsberechtigten erforderlich. Zur Nr. 2 müssen (so weit vorhanden) Telefonnummer, Faxnummer, und Email-Adresse aufgeführt werden. Die Angabe der Aufsichtsbehörde wird üblicherweise so verstanden, dass diese zur Erfüllung der Verpflichtung aus Nr. 3 mit der Adresse angegeben werden muss. Die Angaben nach Nr. 4 sind weitestgehend selbsterklärend. Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, (Zahn-)Ärzten, Architekten, beratende Ingenieuren werden weitergehende Verpflichtungen auferlegt. Schlussendlich muss auch die Umsatzsteueridentifikationsnummer (so weit vorhanden) angegeben werden. Wenn eine solche nicht vergeben wurde, braucht keinerlei Angabe zu erfolgen; eine Verpflichtung, stattdessen die Steuernummer anzugeben besteht nicht.

Aus § 16 TMG (Entwurf) ergibt sich, dass ordnungswidrig handelt, wer eine Information aus den Verpflichtungen nach § 5 TMG (Entwurf) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält, wenn dies vorsätzlich oder fahrlässig geschieht. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 ¤ geahndet werden.

So weit das Angebot nicht nur geschäftsmäßig, sondern im Rahmen einer kommerziellen Kommunikation angeboten wird, müssen Diensteanbieter sich darüber hinaus an die Regelung des § 6 TMG (Entwurf) halten und die dort postulierten weiteren Voraussetzungen und Auflagen erfüllen.

Der Streit, ob eine "private Homepage" die Anbieterangaben aufführen muss, wird durch die Neuregelung weder geklärt, noch entschärft. Im Gegenteil erscheint mir die Auffassung, dass ein privater Anbieter keine Anbieterkennzeichnung anzubringen hat, durch die gesetzliche Regelung noch weitere Unterstützung zu finden, denn dort werden die Angaben nur "für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene" Dienste auferlegt. Die Gerichte haben zum geltenden Recht das Merkmal eines geschäftsmäßigen Angebotes mangels gesetzlicher Definition dieses Begriffes in Übereinstimmung mit der Gesetzesbegründung bereits dann angenommen, wenn der Anbieter die Teledienste aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt. Wenn künftig Geschäftsmäßigkeit angenommen werden soll, ohne dass für das Angebot ein Entgelt verlangt wird, so recht ein Abstellen auf die Nachhaltigkeit des Angebotes nicht mehr aus, sondern wird näher begründet werden müssen.

Der Autor

Dominik Boecker ist selbstständiger Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in Köln. Seine Schwerpunkte liegen besonders im Internetrecht und dem gewerblichen Rechtsschutz. Sein Tätigkeitsfeld umfasst die Beratung und außergerichtliche wie auch gerichtliche Vertretung von Mandanten mit Fragen zum Markenrecht inklusive Domainrecht, sowie dem Wettbewerbsrecht und Urheberrecht. Gleichzeitig ist Dominik Boecker bereits seit 1996 eingefleischter Netizen und hat eine Reihe von Anleitungen zur Web-Technik veröffentlicht.

Weiterführende Links

http://www.gesetze-im-internet.de/tdg/BJNR187010997.html
Teledienstegesetz (TDG)

http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/stv/mdstv.htm#nr2
Mediendienste-Staatsvertrag

http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/M-O/ [..]
Entwurf des Telemediengesetz (TMG)

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